Als PDF-Datei zum Ausdrucken:  Satzung der Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld e.V.

 

 

Satzung
des Vereins "Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld“ e.V.

 


1. Zweck des Vereins

 

1.1.  Der Verein verfolgt die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes auf

         wissenschaftlicher Grundlage. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine

         kommerziellen Zwecke.


1.2.  Der Verein fördert und entwickelt die Zusammenarbeit mit allen

        Naturschutzverbänden und unterstützt aktiv die Naturschutzarbeit. Die Mittel

        des Vereins und etwaige Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen

        Zwecke verwendet.


1.3.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


1.4.  Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:


• Beteiligung der Mitglieder und des Vereins an ornithologischen

   Datensammlungen
• Veröffentlichung der Ergebnisse im "Jahresbericht" der Fachgruppe und in

   anderen Fachzeitschriften
• Aktivitäten zum Schutz der Vogelwelt des Eichsfeldes in Zusammenarbeit mit
   anderen Naturschutzverbänden
• Versammlungen und Vorträge
• Öffentlichkeitsarbeit durch Veröffentlichungen und Einträge in der Tagespresse

 


2. Name und Sitz des Vereins


2.1.  Der Verein führt den Namen "Fachgruppe Ornithologie Eichsfeld" e.V. und hat

        seinen Sitz in Leinefelde-Worbis.


2.2.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


3. Mitgliedschaft


3.1.  Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.


3.2.  Die Mitgliedschat wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme

        entscheidet die Mehrheit des Vorstandes.


3.3.  Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

        Anträge zu unterbreiten Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des

        Vereins teilzunehmen.


3.4.  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten

        Kräften zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.


3.5.  Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des

        Vorstandes ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.


3.6.  Fördernde Mitglieder sind Personen, die zur Unterstützung des Vereins jährlich

        Beiträge in Höhe des doppelten Jahresbeitrages oder höher entrichten


3.7.  Die Mitgliedschat erlischt durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung hat

        schriftlich am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen.


3.8.  Mitglieder, die durch ihr Auftreten und ihre Handlungen das Ansehen des Vereins

        schädigen, können durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aus

        dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betreffenden ist vorher Gelegenheit

        zur Äußerung zu geben.


3.9.  Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied seinen

        Beitragsverpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.


3.10. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem

         Verein.

 


4. Mitgliedsbeitrag


4.1.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung

        beschlossen.


4.2.  Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied innerhalb des

        Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder auch erst während des

        Geschäftsjahres eintritt.


4.3.  Der Beitrag ist bis zum 31. März jeden Jahres fällig. Er soll auf das Vereinskonto

        überwiesen werden. Der Beitrag kann auch - bis auf Widerruf - an den

        Kassenwart gegen Beleg übergeben werden.


4.4.  Der Vorstand hat die Mittel des Vereins entsprechend der Satzung zu

        verwenden und zu verwalten.


4.5.  Die Beiträge dienen in erster Linie der Deckung der Verwaltungskosten.

        Der jährliche Jahresbericht wird zum Selbstkostenpreis abgegeben.


4.6.  Freiwillige Zuwendungen (Spenden) werden, sofern keine zweckgebundene

        Verwendung angegeben ist, für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.


4.7.  Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendungen aus den Mitteln des

        Vereins.


4.8.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht den Zielen des Vereins

        entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

        werden.

 


5. Datensammlung und Datenverwertung


5.1.  Der Verein sammelt ornithologische Daten zur regionalen Avifauna in Form der

        Vereinskartei und deren Auswertung in den Jahresberichten.


5.2.  Bei der Verwertung der Daten für andere Zwecke mit kommerziellem Ergebnis

        (z.B. Werksverträge) ist eine Vereinbarung mit dem Vorstand erforderlich, die in

        der Regel eine Honorarbeteiligung des Vereins einschließt.

 


6. Der Vorstand


6.1.  Der Vorstand leitet den Verein.

        Er besteht aus dem Vorsitzenden,
                                  dem l. Stellvertreter,
                                  dem 2. Stellvertreter und Schriftführer,
                                  dem Kassenwart,
                                  dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und
                                  dem Verantwortlichen für die Chronik und die Jugendarbeit.


6.2.  Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren in offener

        Abstimmung gewählt.

        Die geheime Wahl erfolgt, wenn ein Mitglied den Antrag dazu stellt.

        Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand bleibt so

        lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


6.3.  Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers ist die einfache

        Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich.

        Bei mehr als 6 Wahlvorschlägen ist der gewählt, der die meisten gültigen

       Stimmen erhält.  

        Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

        Der Vorsitzende wird von den gewählten Mitgliedern des Vorstandes bestimmt.


6.4.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von drei Vorstandsmitgliedern

        gemeinsam vertreten: Vorsitzender, l. Stellvertreter und Kassenwart.


6.5.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die

        Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.


6.6.  Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen

        und  Ausgaben.


6.7.  Vorstandbeschlüsse werden vom Schriftführer des Vereins oder von einem

        Stellvertreter protokolliert.


6.8.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom

        Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter

        oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen werden.

        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des

        Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende

        oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied binnen drei Tagen eine zweite

        Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht

        auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der

        Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere

        Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

        Der Vorstand lässt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.


6.9.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen

        Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten

        Mitgliederversammlung zu bestellen.

 


7. Die Mitgliederversammlung


7.1.  Jährlich finden mindestens zwei Mitgliederversammlungen statt.

        Sie werden vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.


7.2.  Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

 

7.3.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

        einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es von einem Viertel der Mitglieder

        schriftlich und unter  Angabe des Grundes verlangt wird.


7.4.  Die Mitglieder können Anträge an die ordentliche oder außerordentliche

        Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich vor oder während der

        Versammlung stellen.

 

7.5.  Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel

        aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand

        binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung

        einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 

        beschlussfähig. In der zweiten Einladung ist dabei auf die besondere

        Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 


8. Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:


• die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes über Finanzen

   mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr durch den

   Vorstand
• die Wahl des Kassenprüfers in offener Abstimmung. Die geheime Abstimmung
   erfolgt, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt. Der

   Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit

   zu prüfen. Danach hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom

   Vorstand übertragenen Aufgaben
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 


9. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


9.1.  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im

        Verhinderungsfall ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes.


9.2.  Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher

        Stimmenmehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere

        Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

9.3.  Die Stimmabgabe erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche

        Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 


10. Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften


10.1.  Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind

          schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und dem jeweiligen

          Schriftführer zu unterzeichnen.


10.2.  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,

          die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 


11. Satzungsänderung


        Die Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen

        werden. Bei der Einladung ist in der Tagesordnung der zu ändernde Punkt

        anzugeben. Ein Satzungsänderungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von drei

        Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

 


12. Vereinsvermögen


         Alle Beiträge, Einnahmen, Spenden und andere Mittel des Vereins werden

         ausschließlich zur Erreichung der Ziele des Vereins verwendet.

 


13. Vereinsauflösung


13.1.  Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der

          Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die

          Beschlussfassung zur Auflösung notwendig sind.


13.2.  Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug aller Verpflichtungen noch

          vorhandene Vermögen des Vereins dem "Verein Thüringer Ornithologen“ e. V.

          und dem "Naturschutzbund Obereichsfeld" e.V. zu gleichen Teilen zu.


13.3.  Über den Verbleib der zentralen Fachgruppenkartei mit der eichsfelder

          ornithologischen Datensammlung bei einer staatlichen oder privaten

          wissenschaftlichen Institution entscheidet die Mitgliederversammlung

          in einfacher Mehrheit.

 


Diese geänderte Satzung wurde am 03.03.2007 angenommen.